RS OGH 1979/7/13 1Ob23/79

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Veröffentlicht am 13.07.1979
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Norm

WRG §34
WRG §35

Rechtssatz

Es kann nicht im Belieben der mit der Einzäunung betrauten Personen stehen, wie sie das Quellenschutzgebiet um die Quelle anordnen, auch wenn hiebei letztlich eine kleinere (aber andere) Fläche als im Bescheid festgelegt, eingezäunt wird. Die Behörde hat zu bestimmen, wie weit das Quellenschutzgebiet reicht. Die Organe, die diese Maßnahme durchführen, haben sich danach zu orientieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 23/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082572

Dokumentnummer

JJR_19790713_OGH0002_0010OB00023_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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