RS OGH 1979/7/13 1Ob23/79

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Veröffentlicht am 13.07.1979
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Norm

WRG §34
WRG §35

Rechtssatz

Ergeben sich - ungeachtet einer relativ genauen Fixierung des Quellschutzgebietes vor der Durchführung des Projektes - im Zuge der Herstellung einer Wasserversorgungsanlage gravierende räumliche Verschiebungen - etwa dadurch, daß die Quellfassung überhaupt außerhalb des engeren Schutzgebietes zu liegen kommt - so kann es nur Sache der zuständigen Wasserrechtsbehörde sein, der geänderten Sachlage durch neuen - abändernden - Bescheid Rechnung zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 23/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082576

Dokumentnummer

JJR_19790713_OGH0002_0010OB00023_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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