BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A, vertreten durch die B Rechtsanwalt KG, ***, ***, sowie 2. C und D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. November 2018, Zl. ***, betreffend Änderung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, beschlossen: I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.01.2019 Norm: WRG 1959 §12WRG 1959 §34 Abs1
Rechtssatz: Durch die bescheidmäßige Änderung der Bewilligung hinsichtlich des Ortes der Wasserbenutzung wird keine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften bzw über den Grenzverlauf getroffen. Der normative Gehalt der von der Behörde getroffenen „Standortveränderung“ beschränkt sich in der Sanierung eine... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.01.2019 Norm: WRG 1959 §12WRG 1959 §34 Abs1
Rechtssatz: Durch einen Bescheid, der über den Standort eines Brunnens abspricht, wird keine Änderung in der Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen, da dieses (weiterhin) mit dem Eigentum an der betroffenen Anlage verbunden ist. Schlagworte Umweltrecht; Wasserrecht; Brunnen; Schutzgebiet; ... mehr lesen...