Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Durch die bescheidmäßige Änderung der Bewilligung hinsichtlich des Ortes der Wasserbenutzung wird keine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften bzw über den Grenzverlauf getroffen. Der normative Gehalt der von der Behörde getroffenen „Standortveränderung“ beschränkt sich in der Sanierung einer Diskrepanz der Lage des Wasserspenders zwischen Einreichunterlagen und tatsächlicher Situierung.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Brunnen; Schutzgebiet; Grundeigentum; Wasserbenutzungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.9.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020