Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
WRG 1959 §12Rechtssatz
Durch einen Bescheid, der über den Standort eines Brunnens abspricht, wird keine Änderung in der Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen, da dieses (weiterhin) mit dem Eigentum an der betroffenen Anlage verbunden ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Brunnen; Schutzgebiet; Grundeigentum; Wasserbenutzungsrecht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.9.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020