Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.1998, GZ.: 15.1 1997/16249, wurde Herrn Ing. G S als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma S B G. zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß das genannte Unternehmen auf dem Grundstück Nr. der KG F, M P, eine Betonmischanlage errichtet habe, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Dieses Grundstück liegt in der Schutzgebietszone des Wasserwerkes F. Er habe dadurch die §§ 31 a und 34 WRG 1959... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, in der Schutzgebietszone III eines Wasserwerkes nach § 34 WRG eine Betonmischanlage - mit wassergefährdenden Betonzusatzmitteln - errichtet zu haben, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen (§ 137 Abs 3 lit f WRG), war keine taugliche Verfolgungshandlung. So hatte der Schutzgebietsbescheid des Landeshauptmannes - ohne Ermöglichung einer wasserrechtlichen Bewilligung - ausdrücklich verboten, in dieser Zone Anlagen zu errichten, wenn hiedurch ein... mehr lesen...