Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als handelsrechtlich vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma F.GmbH & Co KG zu verantworten, dass 1. am 15.12.2000, 70 m3 Abwasser aus der CPO-Anlage, welches nicht gemeldete Abwasserinhaltsstoffe, nämlich 170 µg/l Toluol bzw eine Summe von 171 µg/l BTXE enthielt, in die Abwasseranlage Zirl und Umgebung ohne vorherige Genehmigung eingeleitet wur... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch am 29.12.2000 war im Abwasser der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG der mit 100 µg/l festgelegte Grenzwert für den Summenparameter BTXE um 92 µg/l überschritten. Zu Spruchpunkt 2.) brachte der Berufungswerber jedoch vor, dass der BTXE Grenzwert am 29.12.2000 ausschließlich aufgrund einer urplötzlichen, bisher nicht bemerkten Undichtheit innerhalb des Abwasserbeckens der F. Entsorgung und Recycling GmbH & Co KG an der Anschlussstelle zur Rohrdurchführung üb... mehr lesen...