Mit dem aus den Sprüchen ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G g M GmbH, W 206, G, und somit als gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese zumindest im Zeitraum vom 18.02.2004 bis 18.06.2004 1. ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens der Stadt G und 2. ohne wasserrechtliche Bewilligung im Rahmen deren betrieblicher Tätigkeit auf den Grund... mehr lesen...
Rechtssatz: Konsumtion zweier Verwaltungsstraftatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach § 32 b Abs 2 WRG zur Einleitung von Betriebsabwässern, die im Produktionsprozess einer galvanotechnischen Metallveredelung entstanden, war Voraussetzung fü... mehr lesen...