TE UVS Steiermark 2006/12/18 30.18-161/2005

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Spruch

Spruch I

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn W M, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.08.2005, GZ.: A17-St10003/2004-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung  Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Spruch II Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder HR Dr. Peter Schurl, Dr. Harald Ortner und Mag. Eva Schermann über die Berufung von Herrn W M, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.08.2005, GZ.: A17-St10003/2004-1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit ?

1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe, neu bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 100,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus den Sprüchen ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G g M GmbH, W 206, G, und somit als gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese zumindest im Zeitraum vom 18.02.2004 bis 18.06.2004 1. ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens der Stadt G und 2. ohne wasserrechtliche Bewilligung im Rahmen deren betrieblicher Tätigkeit auf den Grundstücken 2174/4, 2174/7, 2174/8, 2174/9, EZ, Grundstück-Nr. 2666/1, 266/3, 2666/4, EZ, alle KG G, anfallende Betriebsabwässer über die Hauskanalanlage in den Grundstücken 2174/11, 2666/8, EZ 1855 sowie Grundstück-Nr. 2671, EZ 1922, Grundstück-Nr. 2667, EZ, alle KG L, in den öffentlichen Kanal der Stadt G in der W, Grundstück-Nr. 985/1, EZ, KG G, eingeleitet habe (Indirekteinleitung). Das Abwasser entspreche dem Herkunftsbereich der AEV Oberflächenbehandlung BGBl II/2002/44. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 137 Abs 1 Z 24 und § 32 b Abs 5 WRG 1959 idF BGBl I 2003/82 iVm den §§ 2 Abs 1 und 2 Abs 2 Z 1 und Anlage A Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV) BGBl II 1998/222 iVm § 9 VStG.

2. § 137 Abs 2 Z 5 und § 32 b Abs 5 WRG 1959 idF BGBl I 2003/82 iVm den §§ 2 Abs 1 und 2 Abs 2 Z 1 und Anlage A Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnugn-IEV) BGBl II 1998/222 iVm § 9 VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von ? 2.000,00 (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von ? 6.000,00 (28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber der objektive Tatbestand nicht bestritten, jedoch mangelndes Verschulden behauptet. Er sei der Meinung gewesen, dass ein gültiger, provisorischer Einleitvertrag mit der Stadt G bestehe. Er sei seit 28.11.2003 Geschäftsführer der Firma gewesen, habe aber nicht gewusst, dass etwas nicht stimmt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Berufungsverhandlung vom 14.06.2006, anlässlich der der Berufungswerber und Herr R D sowie Dr. M P einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Die G G M GmbH wurde im November 2003 gegründet und betrieb von November 2003 bis August 2004 am Betriebsstandort W 206 in G eine Lohngalvanik. Die Beendigung der Tätigkeit im August 2004 erfolgte aufgrund eines eingeleiteten Konkursverfahrens. Den vorliegenden Firmenbuchauszügen mit der Nr. FN ist zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Firmengründung der Berufungswerber W M neben R D und Ing. O S handelsrechtlicher Geschäftsführer der G G M GmbH waren. Mit Stichtag 16.04.2006 schied Ing. O S als Geschäftsführer aus, W

M und R D blieben bis zur Einleitung des Konkursverfahrens handelsrechtliche Geschäftsführer. Aus dem Firmenbuchauszug geht weiters hervor, dass R D und W M selbstständig vertretungsbefugt waren, Ing. S gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Aus dem Kreis der handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde keine Person nachweislich als verantwortlicher Beauftragter bestellt, der für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Es gab jedoch eine interne Geschäftsaufteilung, wonach R D der kaufmännische Bereich, W M die technischen Belange und der Einkauf und Ing. O S bis zum 16.04.2004 der Produktionsablauf und die Abwasseranlagen zugewiesen waren. Im Produktionsprozess der gegenständlichen Lohngalvanik fiel Abwasser an, welches laufend, zumindestens chargenweise vom 18.02. bis 18.06.2004, über die vorhandene Abwasserreinigungsanlage in den Kanal eingebracht wurde. Das anfallende Abwasser unterlag der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AIV Oberflächenbehandlung) BGBl. II 44/2002 und war zum damaligen Zeitpunkt für die Einleitung dieser Abwässer gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung, IEV), BGBl II Nr. 222/1 1998, eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Anhang A dieser Verordnung erforderlich. Weiters bedurfte die gegenständliche Einleitung in das Kanalnetz der Stadt G der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen sowie auch der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, nämlich der Stadt G. Die GmbH wurde mehrmals vom Kanalisationsunternehmen aufgefordert, die Zustimmung für die Abwassereinleitung zu beantragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.06.2004, GZ: A 17-10020/2004-1 erging an die G G M GmbH der Auftrag den gesetzmäßigen Zustand in der Form herzustellen, dass die Einleitung der betrieblichen Abwässer in den öffentlichen Kanal einzustellen und die Zuleitung zu verschließen ist. Am 25.06.2004 wurde der Antrag um Zustimmung beim Kanalbauamt eingebracht.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund der Angaben des Berufungswerbers und der Zeugenaussage von Dr. M P getroffen werden. Der Berufungswerber selbst behauptet nicht, dass für die gegenständliche Abwassereinleitung die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bzw. eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen wäre. Die Zeugin Dr. M P führte glaubwürdig und kompetent aus, dass trotz mehrmaliger Aufforderungen seitens der Firma nicht um die Zustimmung für die Abwassereinleitung angesucht wurde. Weiters führte die Zeugin nachvollziehbar aus, dass es bei der gegenständlichen Lohngalvanik technisch nicht möglich ist, das Wasser ausschließlich im Kreislauf zu führen und das Abwasser daher entweder gesammelt werden muss und extern zu entsorgen ist oder in das Kanalnetz eingeleitet werden muss. Da die Firma im Tatzeitraum vom 18.02.2004 bis 18.06.2004 unbestrittenerweise dauernd in Betrieb war und Entsorgungsnachweise über die externe Entsorgung des Abwassers nicht vorgelegt wurden, ist entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers davon auszugehen, dass im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum Abwasser in das Kanalnetz eingeleitet wurde. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass die Einleitung von Betriebsabwässern Ende April zur Gänze eingestellt wurde, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, die dazu dienen sollte, die Verantwortung auf den dritten Geschäftsführer, Ing. S, abzuwälzen. Der Berufungswerber war sich offensichtlich seiner Verantwortung als Geschäftsführer nicht bewusst und hat in grob fahrlässiger Weise nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes eingehalten werden. Nachweislich wurde die Abwassereinleitung erst im Juli 2004 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist nach den Angaben der Zeugin Dr. M P plausibel und nachvollziehbar das Abwasser in Behältern der Fa. R gesammelt und entsorgt worden. Ein Antrag um Zustimmung für die Abwassereinleitung wurde am 25.06.2004 beim Kanalbauamt eingebracht, nachdem zuvor der wasserpolizeiliche Auftrag zur Einstellung der Abwassereinleitung erging. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. In Anwendung des § 51 c VStG war für die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben (Verhängung einer ? 2.000,00 nicht übersteigenden Geldstrafe), hinsichtlich Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer (Geldstrafe über ? 2.000,00). Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des WRG anzuwenden (auszugsweise): Indirekteinleiter: § 32 b (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33 b Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. (2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der häuslichen abweicht, in eine wasserrechtliche bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwässermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3)... (4) .... (5) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung

die Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengen und Schwellen

festzulegen, für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit, des

Abwasseranfalles und aufgrund gemeinschaftsrechtlicher

Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser

Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das

Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs 2 festzulegen. Auf

bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für

Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. (6) .... Strafen: § 37

(1) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat

nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit

einer Geldstrafe bis zu ? 3.630,00 zu bestrafen, wer ... 24.

Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32 b) vornimmt und

dabei die gemäß § 33 b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder

die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht

einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des

Kanalisationsunternehmens vornimmt; ... (2) eine

Verwaltungsübertretung begeht und ist, soferne die Tat nicht nach

Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer

Geldstrafe bis zu ? 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

... (5) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §

32 b bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine

gemäß § 32 b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

... Nach § 1 Abs 1 Indirekteinleiterverordnung versteht man unter

Indirekteinleitung die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen. Nach § 2 Abs 2 Z 1 leg cit bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt. Gemäß Punkt 10. der Anlage A ist die Ableitung von Abwässern aus dem Bereich Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Zweck dieser Bestimmungen ist es, eine Beeinträchtigung von Gewässern durch Abwässer zu minimieren. Durch Vorreinigung und Kontrolle der von Indirekteinleitern in ein wasserrechtlich bewilligtes Kanalnetz abgeleitete Abwässer, die nicht der Zusammensetzung von Hausabwässern entsprechen, soll gewährleistet werden, dass die dem Kanalnetz nachgeschaltete Kläranlage funktionsfähig bleibt und die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden können und somit der Vorfluter in seiner Wasserqualität nicht über das gebilligte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Somit soll die weitestmögliche Reinhaltung der Gewässer gewährleistet werden. Das durchgeführte Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass Abwässer aus dem gegenständlichen Galvanikbetrieb in die Kanalanlage eingeleitet wurden, obwohl weder die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, noch eine wasserrechtliche Bewilligung vorlag. Dadurch wurde gegen den Schutzzweck der zitierten Bestimmungen verstoßen. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Berufungswerbers wird Nachstehendes ausgeführt: Zu Spruchpunkt 1.: Hat jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dies bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt; eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip auch durch die Konsumtion. Eine solche liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mitumfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung des selben Rechtsgutes anzunehmen ist. Bezogen auf den gegenständlichen Fall hat sowohl die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, als auch die wasserrechtliche Bewilligung dasselbe Ziel, nämlich die Reinhaltung des Vorfluters. Die Zustimmung des Kanalbetreibers ist Voraussetzung für die Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligung. Wenn eine Tat mit einer anderen Tat automatisch mitverwirklicht wird, dann können nicht in beiden Fällen Strafen ausgesprochen werden und ist dann jener Tatbestand heranzuziehen, welcher der umfassendere ist. Dies ist im gegenständlichen Fall die Einleitung ohne wasserrechtliche Bewilligung, für welche die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Voraussetzung ist. Mit der Verurteilung des Verstoßes zu Spruchpunkt 2. ist somit auch bereits der Unrechtsgehalt des Spruchabschnitt 1. abgegolten.

Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Da im gegenständlichen Fall eine derartige unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, war der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1. zu beheben und das Verfahren einzustellen. Spruchpunkt 2.:

Diesbezüglich hat das Beweisverfahren, wie bereits ausgeführt, ergeben, dass die Ableitung der Betriebsabwässer ohne wasserrechtlichen Konsens vorgenommen wurde, obwohl ein solcher, wie sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, zweifellos und unbestritten erforderlich war. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und insoweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs 2 leg cit berechtigt und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Nach § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der strafrechtlichen Verantwortung. Mit der Bestellung geht diese Verantwortung von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind. Im Anlassfall waren zum Tatzeitpunkt R D, W M und Ing. O S handelsrechtliche Geschäftsführer der Fa. G G M GmbH. Der Berufungswerber und R D waren selbstständig vertretungsbefugt, Ing. O S nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und nur bis 16.04.2004. Um von einem verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs 4 unter anderem dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich und wird diese Bestellung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirksam. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafe an die Stelle der zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten kann nur dann erfolgreich sein, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. Es genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der diesbezüglich beweispflichtige Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzuwägende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 23.05.2005, 2004/06/0013 und die darin zitierte Vorjudikatur oder vom 31.05.2005, 2002/05/1391). Im Anlassfall hat der Berufungswerber einen aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung stammenden urkundlichen Zustimmungsnachweis seines Mitgeschäftsführers der Behörde nicht vorgelegt. Eine interne Ressortabgrenzung, wie bei der mündlichen Verhandlung dargelegt, begründet noch nicht die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, weshalb es auch unter Bedachtnahme auf diese interne Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern der in Rede stehenden GmbH zulässig war, die Geschäftsführer getrennt strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Eine zeugenschaftliche Einvernehmung des Mitgeschäftsführers Ing. S war entbehrlich, da durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende zeugenschaftliche Vernehmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten der erforderliche Zustimmungsnachweis nicht erbracht werden kann (VwGH vom 07.05.1997, 95/09/0187). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass mangels einer besonderen Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes durch die hier in Rede stehende Gesellschaft § 9 VStG zum Tragen kommt und sohin der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Wie bereits ausgeführt, ist die interne Aufgabenteilung der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Belang. Es blieb daher zu prüfen, ob die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 2. verhängte Strafe tat- und schuldangemessen ist.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war nichts zu werten, als mildernd die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit. Darüber hinaus konnte nicht außer Acht gelassen werden, dass der Berufungswerber offensichtlich darauf vertraute, dass der dritte Geschäftsführer Ing. S, welchem gemäß der internen Aufgabenverteilung die Zuständigkeit für die Abwasseranlage zugewiesen wurde, dieser Verantwortung nachkamen. Auch war der Berufungswerber nach Ausscheiden von Ing. S trotz der finanziellen Schwierigkeiten der Firma bemüht, die wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen, da er unverzüglich DI H mit der Erstellung eines Wasserrechtsprojektes beauftragte. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien, konnte unter zusätzlicher Berücksichtigung des Firmenkonkurses und der daraus resultierenden ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers die Strafe wie im Spruch ersichtlich reduziert werden, da die nunmehr verhängte Strafe noch immer ausreichend erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zustimmung Bewilligungspflicht Indirekteinleiter Konsumtion
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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