Konsumtion zweier Verwaltungsstraftatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach § 32 b Abs 2 WRG zur Einleitung von Betriebsabwässern, die im Produktionsprozess einer galvanotechnischen Metallveredelung entstanden, war Voraussetzung für die Erlangung der zusätzlich erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32b Abs 5 WRG. Dieses Abwasser unterlag der Verordnung BGBL 44/2002 über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, wobei gemäß § 2 Abs 1 der Indirekteinleiterverordnung, BGBL 221/1998, für dessen Einleitung in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (auch) eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war. Die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens und die wasserrechtliche Bewilligung verfolgten dasselbe Ziel, nämlich die Reinhaltung des Vorfluters. Daher wird mit der gebotenen Heranziehung des umfassenderen Tatbestandes, nämlich des Fehlens der wasserrechtlichen Bewilligung, auch der Unwert der fehlenden Zustimmung des Kanalisationsunternehmens mit umfasst. Somit konnte nur eine Strafe wegen fehlender wasserrechtlicher Bewilligung verhängt werden.