Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G Produktions GmbH zu verantworten, dass bis 18.7.2006 die Ergebnisse der jährlich durchzuführenden Fremdüberwachung der in die Kanalisation des Abwasserverbandes K eingebrachten Abwässer des Unternehmens für den Überwachungszeitraum bis 12.7.2005 nicht übermittelt worden sind. Er habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 22 WRG 1959 iVm § 5 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 32b Abs 3 WRG 1959 hat der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Gemäß § 5 Abs 4 Z 3 Indirekteinleiterverordnung (IEV) hat der mitteilungspflichtige Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehm... mehr lesen...