Gemäß § 32b Abs 3 WRG 1959 hat der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Gemäß § 5 Abs 4 Z 3 Indirekteinleiterverordnung (IEV) hat der mitteilungspflichtige Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert. Somit sehen das Gesetz und die ausführende Verordnung grundsätzlich ein 2 jährliches Intervall für die Durchführung einer Fremdüberwachung der eingeleiteten Abwässer mit dem Bericht über das Ergebnis dieser Untersuchung vor. Auch dem Verwaltungsstrafakt war nicht zu entnehmen, dass ein kürzeres Untersuchungsintervall vereinbart wurde. Eine derartige Vereinbarung wäre als existenzieller Bestandteil in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen, weshalb die erkennende Behörde hierüber keine Erhebungen mehr durchzuführen hatte. In diesem Sinne wich die erstbehördliche Annahme, wonach die Fremdüberwachung und Berichterstattung in jedem Jahr vorzunehmen gewesen sei, von den gesetzlichen Vorgaben ab und stellte keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Unterlassung nach § 137 Abs 1 Z 22 WRG iVm § 5 Abs 4 Z 3 IEV dar, zumal der Indirekteinleiter alle zwei Jahre Berichte vorgelegt hatte.