Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn W Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.7.2006, GZ: 15.1 2006/16409, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G Produktions GmbH zu verantworten, dass bis 18.7.2006 die Ergebnisse der jährlich durchzuführenden Fremdüberwachung der in die Kanalisation des Abwasserverbandes K eingebrachten Abwässer des Unternehmens für den Überwachungszeitraum bis 12.7.2005 nicht übermittelt worden sind. Er habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 22 WRG 1959 iVm § 5 Abs 4 Z 3 Indirekteinleiterverordnung verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 360,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte W Z vor, die Finanz habe im Mai 2005 sämtliche schriftlichen Unterlagen beschlagnahmt und diese erst nach mehr als einem Jahr zurückgegeben. Darnach sei die Untersuchung sofort veranlasst worden. Er beantragte daher, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 32b WRG 1959 hat der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird. Gemäß § 5 Abs 4 Z 3 Indirekteinleiterverordnung (IEV) hat der mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert. Sowohl das Gesetz als auch die ausführende Verordnung sieht somit grundsätzlich ein 2 jährliches Intervall für die Durchführung einer Fremdüberwachung der eingeleiteten Abwässer sowie Bericht über das Ergebnis dieser Untersuchung vor. Dem Akt der belangten Behörde ist auch nicht zu entnehmen, dass ein kürzeres Untersuchungsintervall vereinbart worden wäre. Die erkennende Behörde hat dies auch gar nicht mehr zu prüfen, da für den Fall des Vorliegens einer derartigen Vereinbarung diese jedenfalls als existenzieller Bestandteil in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen wäre, da ein Einjahresintervall von der gesetzlichen Vorgabe abweicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zum Vorwurf kommt, dass der Indirekteinleiter die Daten nicht zeitgerecht geliefert hat. Sie hat nämlich als Enddatum des Überwachungszeitraumes den 12.7.2005 angenommen, ohne in irgendeiner Weise zumindest in der Begründung darzutun, wie sie zu diesem Zeitpunkt kommt. Offensichtlich hat sie die in § 7 IEV genannten Fristen genommen, doch betreffen diese andere Meldungspflichten und nicht die in § 5 Abs 4 IEV angeführte. Das Unternehmen des Berufungswerbers hat jedenfalls Berichte für 2002 und 2004 sowie nunmehr auch für 2006 vorgelegt. Er ist somit jedenfalls der allgemeinen Berichtspflicht, wie sie in § 32b Abs 3 WRG und § 5 Abs 4 Z 3 vorgesehen ist, nachgekommen. Besteht eine davon abweichende Berichtspflicht, hätte diese dem Berufungswerber im Spruch des Bescheides vorgeworfen werden müssen. Der Berufung war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.