Rechtssatz: Fließt von einer auf unbefestigtem Boden errichteten Mistlagerstätte vom Anwesen des Beschuldigten durch Tretmist verunreinigtes Regenwasser ungehindert in den Kanal und daraufhin in die Gurk, welche sich braun verfärbte sowie aufgrund des Sickersaftes Schaum bildete und ist daher eine unmittelbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit, dh eine Verunreinigung iSd § 30 Abs 3 WRG eingetreten, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die gegenständliche Mistlage... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß ... mehr lesen...