Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 13.10.2000 durch ein Organ der Baubezirksleitung J festgestellt worden sei, auf seinen Grundstücken, beide KG P, 2 Becken ausgehoben, obwohl die Gewinnung von Sand und Kies, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt, der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, im Bereich des P- und S Schüttungen vorgenommen, den S verlegt und dadurch eine Schutz- und Regulierungsmaßnahm... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Becken als Speicherraum für Nutzwasser stellt keine Anlage zur Gewinnung von Sand und Kies im Sinne des § 31c Abs 1 WRG dar, sondern ist eventuell nach § 9 WRG bewilligungspflichtig. Allerdings erforderte die gegenständliche Benutzung privater Tagwässer auch keine Bewilligung nach § 9 Abs 2 WRG, da der zur Wasserentnahme verwendete, im Privateigentum des Berufungswerbers gelegene Bach nur Grundstücke des Berufungswerbers betraf und keine fremden Rechte berüh... mehr lesen...