Mit Bescheid vom 26. April 1994 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 31b, 99, 105 und 111 WRG 1959, unter näher ausgeführten Auflagen, die wasserrechtliche Bewilligung für die "- Ausstattung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk als vom LH ermächtigte Behörde vom 4. Dezember 1995 ..., wasserrechtlich bewilligten Deponie für Produktionsschutt mit einer Kombinationsdichtung westlich an die bestehende Deponie für verunrei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §105 Abs1;WRG 1959 §112;WRG 1959 §21 Abs1;WRG 1959 §31b Abs5;
Rechtssatz: Die Gleichsetzung der "Bauvollendung" iSd § 112 WRG mit der Rekultivierung der Deponie nach Betriebseinstellung würde zu einer Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage führen. Da Abfalldeponien nach § 31b WRG Wasseranlagen und... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §31b Abs5;
Rechtssatz: Die Beendigung der Ablagerungstätigkeit in der Deponie löst die in Auflagen des Bewilligungsbescheides vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen aus. Gerade diese Beendigung der Ablagerungstätigkeit stellt die "vorübergehende oder dauernde Einstellung des DEPONIEBETRIEBES sowie die Auflassung der Deponie und der zugehörigen Anlagen" iSd § 31b Abs 5 ... mehr lesen...