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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Gleichsetzung der "Bauvollendung" iSd § 112 WRG mit der Rekultivierung der Deponie nach Betriebseinstellung würde zu einer Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage führen. Da Abfalldeponien nach § 31b WRG Wasseranlagen und keine WASSERBENUTZUNGSANLAGEN sind, können die auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellenden Befristungen des § 21 Abs 1 WRG weder dem Wortlaut nach noch durch eine analoge Anwendung auf diese Bestimmung gestützt werden. Da jedoch auch Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann eine Befristung nicht unter dem Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 WRG subsumiert werden, wogegen auch der Umstand spricht, daß in § 21 WRG eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070020.X04Im RIS seit
12.11.2001