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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs5;Rechtssatz
Die Beendigung der Ablagerungstätigkeit in der Deponie löst die in Auflagen des Bewilligungsbescheides vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen aus. Gerade diese Beendigung der Ablagerungstätigkeit stellt die "vorübergehende oder dauernde Einstellung des DEPONIEBETRIEBES sowie die Auflassung der Deponie und der zugehörigen Anlagen" iSd § 31b Abs 5 WRG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070020.X03Im RIS seit
12.11.2001