Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe zumindest bis zum 20.04.2006 das im Bescheid der angeführten Behörde vom 18.03.2003, GZ: 3.0 131-2000/22, geforderte Löschungsprojekt nicht vorgelegt. Sie habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 5 WRG i.V.m. § 29 leg.cit. und dem angeführten Bescheid verletzt und wurde über sie gemäß ersterer Vorschrift eine Geldstrafe in Höhe von ? 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag, 12 Stunden Ersa... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 29 Abs 1 WRG hat die zur Bewilligung zuständige Behörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen oder privaten Interessen seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserverlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art die durch die Auflassung notwendig gewordenen Vorkehrungen zu treffen hat. Die Behörde hat somit von sich aus Maßnahmen vorzuschreiben, wel... mehr lesen...