Gemäß § 29 Abs 1 WRG hat die zur Bewilligung zuständige Behörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen oder privaten Interessen seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserverlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art die durch die Auflassung notwendig gewordenen Vorkehrungen zu treffen hat. Die Behörde hat somit von sich aus Maßnahmen vorzuschreiben, welche sich an den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu orientieren haben. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht vorgesehen, dass die Behörde den bisherigen Wasserberechtigten dazu verpflichten könnte, selbst in einem Projekt darzulegen, welche letztmaligen Vorkehrungen er zu treffen beabsichtige, dieses Projekt genehmigen zu lassen und danach die genehmigten Maßnahmen durchzuführen. Ein derartiger Auftrag kann auch nicht als gelindestes Mittel angesehen werden. In diesem Sinne stellt die Nichtentsprechung einer zwar rechtskräftigen, jedoch vom WRG nicht gedeckten behördlichen Anordnung, wegen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes "ein Löschungsprojekt vorzulegen", keine Verwaltungsübertretung dar.