Begründung: Die Kläger sind dinglich Fischereiberechtigte an der Mur von der Murbrücke bei Thalheim bis zur Landschacher Brücke bei Knittelfeld. Die Fischereirechte der Kläger sind selbständig, das Ausmaß der Berechtigungen ist jedoch verschieden groß. Den Erst- bis Zehntklägern steht ein einfaches Recht zu, von den Elft- bis Sechzehntklägern sind je zwei Berechtigte Inhaber eines einfachen Rechtes, die Siebzehnt- bis Neunzehntkläger sind Inhaber von zwei einfachen Fischereirechte... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd14WRG §26 Abs3WRG §102WRG §107
Rechtssatz: Liegt der Fall des § 26 Abs 2 WRG vor, so steht der übergangenen Partei nur der dort genannte Anspruch, nicht aber das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Wurde hingegen die Partei der Wasserrechtsbehörde bekanntgeben, und ist die persönliche Verständigung durch die Behörde unterblieben, hat nur Amtshaftung einzutreten. ... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs3
Rechtssatz: Der Ersatzanspruch nach § 26 Abs 2 WRG umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Entscheidungstexte 1 Ob 26/86 Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 26/86 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082466 Dokumentnummer JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs3WRG §113
Rechtssatz: Eine Partei, die von der Wasserrechtsbehörde nicht von der mündlichen Verhandlung verständigt wurde, weil sie der Behörde vom Wasserberechtigten nicht bekanntgegeben wurde, trifft nur dann ein Verschulden an der Unterlassung von Einwendungen, wenn sie von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hatte oder haben mußte und nicht bloß Kenntnis haben konnte. Das Verschulden der Partei ist vom Wasserberechtigt... mehr lesen...