Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Liegt der Fall des § 26 Abs 2 WRG vor, so steht der übergangenen Partei nur der dort genannte Anspruch, nicht aber das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Wurde hingegen die Partei der Wasserrechtsbehörde bekanntgeben, und ist die persönliche Verständigung durch die Behörde unterblieben, hat nur Amtshaftung einzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049932Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_002