Norm
WRG §26 Abs3Rechtssatz
Eine Partei, die von der Wasserrechtsbehörde nicht von der mündlichen Verhandlung verständigt wurde, weil sie der Behörde vom Wasserberechtigten nicht bekanntgegeben wurde, trifft nur dann ein Verschulden an der Unterlassung von Einwendungen, wenn sie von der Anhängigkeit des Verfahrens Kenntnis hatte oder haben mußte und nicht bloß Kenntnis haben konnte. Das Verschulden der Partei ist vom Wasserberechtigten zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0082416Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0010OB00398_5100000_001