Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.03.2018Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs2Rechtssatz
§ 22 WRG lässt eine persönliche Bindung nur bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen zu. Alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind dinglich gebundene Rechte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Bei einer Wasserkraftanlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage nach § 22 Abs 1 WRG und kommt damit allen im Zusammenhang mit einer Kraftwerksanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen dingliche Wirkung zu.
Schlagworte
Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Erhöhung der Wehranlage, Stand der Technik, Nachbar, AuflagenAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 21.6.2018, Ra 2018/07/0361, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.190.1.12.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018