RS Lvwg 2018/3/23 405-1/190/1/12-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §9 Abs2
WRG 1959 §21 Abs5
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §22 Abs1

Rechtssatz

§ 22 WRG lässt eine persönliche Bindung nur bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen zu. Alle anderen Wasserbenutzungsrechte sind dinglich gebundene Rechte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut. Bei einer Wasserkraftanlage handelt es sich um eine ortsfeste Anlage nach § 22 Abs 1 WRG und kommt damit allen im Zusammenhang mit einer Kraftwerksanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen dingliche Wirkung zu.

Schlagworte

Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Erhöhung der Wehranlage, Stand der Technik, Nachbar, Auflagen

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 21.6.2018, Ra 2018/07/0361, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.190.1.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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