Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-WB-93-009 Rechtssatz: Wird die bereits abgelaufene Frist in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nachträglich verlängert, dann hat diese Fristverlängerung rückwirkende Eigenschaft. Keine Strafbarkeit der Nichterfüllung des Auftrages in der Zeit zwischen Fristüberschreitung und Fristverlängerung, weil durch letztere eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage geschaffen wurde. mehr lesen...