Norm
WRG §137 Abs9Rechtssatz
Der Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung ist der Fall gleichzuhalten, daß zwar die Bewilligung erteilt, den dabei erteilten Auflagen aber nicht entsprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102377Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_003