RS OGH 1996/3/11 1Ob2/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
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Norm

WRG §137 Abs9

Rechtssatz

Der Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung ist der Fall gleichzuhalten, daß zwar die Bewilligung erteilt, den dabei erteilten Auflagen aber nicht entsprochen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102377

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00002_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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