Norm: WRG §13WRG §19
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des Maßes der Wassernutzung als des Maßstabes für die Beteiligung der Anlagenherstellungskosten, Instandhaltungskosten, Wartungskosten und Aufsichtskosten ist auf den beiderseitigen Bedarf und auf das natürliche Wasserdargebot (nach neuer Rechtslage auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse) angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Ermittlung des beiderseitigen Nutzens gehört dem Tats... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs2 IIIWRG §5WRG §13
Rechtssatz: Tragender Grundsatz des Wasserrechtes: jede Wasserverschwendung ist zur vermeiden und daher unzulässig. Schadenersatzpflicht eines Wasserberechtigten, der ohne tatsächlichen Bedarf sein Wasserrecht ausnützt, dem öffentlichen Gewässer Wasser entnimmt und damit andere Wasserberechtigte schädigt. "Schikanöse Rechtsausübung" eines Wasserberechtigten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...