Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Tragender Grundsatz des Wasserrechtes: jede Wasserverschwendung ist zur vermeiden und daher unzulässig. Schadenersatzpflicht eines Wasserberechtigten, der ohne tatsächlichen Bedarf sein Wasserrecht ausnützt, dem öffentlichen Gewässer Wasser entnimmt und damit andere Wasserberechtigte schädigt. "Schikanöse Rechtsausübung" eines Wasserberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0026599Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0010OB00398_6000000_001