Norm
WRG §126Rechtssatz
Die Bestimmung des § 126 Abs 1 WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann auch vor dem Gericht erbracht werden, § 126 Abs 3 WRG schließt dies nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082374Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00026_7800000_002