RS OGH 1978/10/11 1Ob26/78

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Veröffentlicht am 11.10.1978
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Norm

WRG §126

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 126 Abs 1 WRG ist nichts anderes als eine Beweisregel, die demjenigen, gegen den eine Eintragung im Wasserbuch spricht, den Beweis des Gegenteils auferlegt; dieser Beweis kann auch vor dem Gericht erbracht werden, § 126 Abs 3 WRG schließt dies nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082374

Dokumentnummer

JJR_19781011_OGH0002_0010OB00026_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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