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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1934 §125 Abs1 idF 1947/144;Rechtssatz
Aus dem in § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 verwendeten Ausdruck "die nach den früheren Gesetzen ERWORBENEN Wasserbenutzungsrechte oder sonstigen auf Gewässern sich beziehenden Rechte" folgt, daß sich diese Bestimmung nur auf individuelle, durch behördliche Bewilligung, Legalkonzessionen, Realberechtigungen und Privilegien erworbene Rechte bezog (Hinweis Raschauer, Wasserrecht, Randziffer 3 zu § 142). Gestützt wird diese Auffassung auch durch § 125 Abs 3 WRG 1934 idF der WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144, der den Fortbestand der nach § 125 Abs 1 und § 125 Abs 2 WRG 1934 anerkannten Berechtigungen davon abhängig machte, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, innerhalb einer vom Bundesministerium für Landwirtschaft und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070100.X03Im RIS seit
12.11.2001