Auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 20. März 1986, Zlen. 85/07/0009 u.a., sowie auf Grund der zu den nunmehrigen Beschwerden vorgelegten Akten ist bei der Behandlung der beiden Beschwerden von folgender unbestrittener Vorgeschichte auszugehen: In PZ 865 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land (BH) war das Recht der V eingetragen, aus dem Lbach die "salinenärarischen" Bäche "L-bach" und "C-bach" mit der ihnen zukommenden Wassermenge zu versorgen. Im Laufe der Jahre s... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §33 Abs1;WRG 1959 §122 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;
Rechtssatz: Obwohl die einstweilige Verfügung während des Verfahrens vor dem VwGH durch Fristablauf außer Wirksamkeit getreten ist, war das Verfahren über die Beschwer... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §122 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/07/0048 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/07/0183 E 20. März 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Beschwerde an den VwGH gegen eine auf § 122 WRG 1959 gestützte einstweilige Verfügung wird, sobald diese durch Fristablauf außer Wirksamkeit tritt, gegenstandslos. (H... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §122 Abs3;WRG 1959 §122 Abs5;
Rechtssatz: Gem § 122 Abs 5 WRG 1959 treten mangels ausdrücklicher Befristung einstweiliger Verfügungen - dazu zählt auch die behördliche Gestaltung von Maßnahmen iSd § 122 Abs 3 WRG 1959 - und mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit (Hinweis auf VfSlg 9644). European Case... mehr lesen...