RS Vwgh 1990/12/11 89/07/0185

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §33 Abs1;
WRG 1959 §122 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;

Rechtssatz

Obwohl die einstweilige Verfügung während des Verfahrens vor dem VwGH durch Fristablauf außer Wirksamkeit getreten ist, war das Verfahren über die Beschwerde nicht einzustellen, weil Gegenstand der Beschwerde nicht nur die erlassene einstweilige Verfügung ist, sondern auch die Abweisung des Antrages des Bf auf Erlassung einer anders lautenden einstweiligen Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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