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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/07/0045 Vorgeschichte:85/07/0009 E 20. März 1986;Rechtssatz
Obwohl die einstweilige Verfügung während des Verfahrens vor dem VwGH durch Fristablauf außer Wirksamkeit getreten ist, war das Verfahren über die Beschwerde nicht einzustellen, weil Gegenstand der Beschwerde nicht nur die erlassene einstweilige Verfügung ist, sondern auch die Abweisung des Antrages des Bf auf Erlassung einer anders lautenden einstweiligen Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070185.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009