Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten von der Bezirkshauptmannschaft xx eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28.3.1990, Zl xx, auf flüssigkeitsdichte Ausgestaltung der Betankungsflächen mittels einer Betondecke und Verfüllung der Fugen der Betondecke mit einer mineralölbeständigen Fugenmasse nicht befolgt habe. Es konnte nämlich festgestellt werden, daß die Flächen im Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Mängelbehebungsauftrag nach §121 Abs1 WRG muß auch bei Vorliegen gewisser privatrechtlicher Konstellationen entsprochen werden. Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich Garantieansprüche bei Beauftragung eines anderen Unternehmens untergehen, wenn für die Erreichung eines bestimmten Zustandes seitens der Behörde eine Frist vorgegeben wurde und diese Frist vom ursprünglich errichtenden Unternehmen nicht eingehalten werden kann. mehr lesen...