Einem Mängelbehebungsauftrag nach §121 Abs1 WRG muß auch bei Vorliegen gewisser privatrechtlicher Konstellationen entsprochen werden.
Es ist daher nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich Garantieansprüche bei Beauftragung eines anderen Unternehmens untergehen, wenn für die Erreichung eines bestimmten Zustandes seitens der Behörde eine Frist vorgegeben wurde und diese Frist vom ursprünglich errichtenden Unternehmen nicht eingehalten werden kann.