Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §113 Abs1WRG 1959 §12
Rechtssatz: Die Zustimmung des Grundeigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers zur Schottergewinnung. Das Fehlen der Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung der wasserrechtlichen Bewillig... mehr lesen...