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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §113 Abs1Rechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers zur Schottergewinnung. Das Fehlen der Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht verhindern würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1950:1949001875.X00Im RIS seit
25.06.2020Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020