Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Zu Spruchteil I) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 22.4.1991, xx, wurde Herr xx wegen Übertretung gemäß §112 Abs6 und §137 Abs1 lith Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft, weil er es für den Zeitraum vom 22.12.1990 bis 7.1.1991 als nach §9 VStG verantwortlicher Beauftragter der xx AG zu verantworten habe, daß die Tankstelle an der xx (KG xx, Parz Nr 205) in Betrieb genommen wurde, ohne daß der Baubeginn und die Bauvollendung dieser Anlage der Wasserrechtsbehörde angezeigt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Verletzung des §112 Abs6 zweiter Satz WRG ist verwaltungsrechtlich nicht sanktioniert. Bestrafung scheidet daher aus. Tankstelle wurde in Betrieb genommen, ohne daß der Baubeginn und die Bauvollendung dieser Anlage der Wasserrechtsbehörde angezeigt wurde. Strafbestimmungen des §137 WRG pönalisieren durch §137 Abs1 lith WRG und §137 Abs2 litu WRG nur ersten und dritten Satz des §112 Abs6 WRG, nicht jedoch dem §112 Abs6 zweiten Satz WRG. mehr lesen...