RS UVS Niederösterreich 1991/07/23 Senat-BN-91-015

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Veröffentlicht am 23.07.1991
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Rechtssatz

Verletzung des §112 Abs6 zweiter Satz WRG ist verwaltungsrechtlich nicht sanktioniert. Bestrafung scheidet daher aus.

 

 

Tankstelle wurde in Betrieb genommen, ohne daß der Baubeginn und die Bauvollendung dieser Anlage der Wasserrechtsbehörde angezeigt wurde. Strafbestimmungen des §137 WRG pönalisieren durch §137 Abs1 lith WRG und §137 Abs2 litu WRG nur ersten und dritten Satz des §112 Abs6 WRG, nicht jedoch dem §112 Abs6 zweiten Satz WRG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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