BESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07. August 1997, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 107 WRG 1959 (Wasser... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von GM und FM, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kunert, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. November 2016, MDW2-WA-0859/003, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Ein bloßer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines anhängigen Bewilligungsverfahrens ist dem WRG 1959 fremd. Lediglich im § 107 WRG ist geregelt, dass der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung beantragen kann. Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Im WRG 1959 ist die Möglichkeit, ein Begehren auf Feststellung der Zuständigkeit zur Fortführung eines Verfahrens zu stellen, nicht geregelt. Schlagworte Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen; European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes ist ohne Antragstellung, nämlich amtswegig, durchzuführen. Schlagworte Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen; European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LVWGNI:... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 ist ohne Antragstellung, nämlich amtswegig, durchzuführen. Schlagworte Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen; European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...