IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. Februar 2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 68,- zu leisten. III. Gegen dieses Er... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.03.2021 Norm: WRG 1959 §105 Abs1 litmWRG 1959 §137 Abs2 Z7
Rechtssatz: Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Einhaltung der Rahmenbedingungen wasserrechtlicher Bewilligungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes öffentlicher Interessen schon im Allgemeinen zumisst, kommt auch in den Strafdrohungen für eine Übertretung zum Ausdruck (Geldstrafen bis zu 14 530 € und Ersatzfre... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und Verfahrenskosten zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwalt... mehr lesen...