Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
WRG 1959 §105 Abs1 litmRechtssatz
Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Einhaltung der Rahmenbedingungen wasserrechtlicher Bewilligungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes öffentlicher Interessen schon im Allgemeinen zumisst, kommt auch in den Strafdrohungen für eine Übertretung zum Ausdruck (Geldstrafen bis zu 14 530 € und Ersatzfreiheitsstrafen bis zu vier Wochen gem § 137 Abs 2 Z 1 WRG bei konsenswidriger Errichtung oder konsenswidrigem Betrieb von Anlagen bzw gem Z 7 leg cit bei Auflagenverletzung).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Strafbemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.589.001.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021