Begründung: Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. 7. 1971 wurde der Stadt Wien vorbehaltlich weiterer Detailprojektierungen die Entnahme von Grundwasser bis zu 742 l/sec aus dem Grundwasserstrom der Mitterndorfer Senke unter Einhaltung eines bestimmten Absenktrichters bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 2. 9. 1996 wurde der Stadt Wien für eine Konsensdauer von neunzig Jahren die wasserrechtliche Bewilligung für das mehrfach modifizierte Detailpro... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs1 AWRG §3 Abs1WRG §5 Abs2WRG §8WRG §9WRG §10
Rechtssatz: Der österreichische Wasserrechtsgesetzgeber unterwarf das Privateigentum am Grundwasser - im Gegensatz zur deutschen Rechtslage - nur den für dessen Nutzung im Interesse des Gemeinwohls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Entscheidungstexte 1 Ob 141/04y Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger begehren die Beklagten schuldig zu erkennen, das auf ihrem Grundstück 504/3 der EZ 1 KG P***** angelegte Wasserreservoir zu entfernen und die Wiedererrichtung einer derartigen Anlage zu unterlassen. Sie brachten hiezu vor, sie seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 3 des Grundbuchs der Katastralgemeinde P***** mit den Grundstücken 44/1, 504/1, 504/4, 529/1 und 531/1. Das für ihren Landwirtschaftsbetrieb erforderliche Wasser werde aus einer... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 B1WRG §10
Rechtssatz: Die Regelung des § 10 WRG schließen privatrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Nutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer grundsätzlich aus. Entscheidungstexte 1 Ob 14/91 Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 14/91 1 Ob 257/15y Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y Vgl; Bei... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 B1ABGB §523 BaABGB §523 CdWRG §10WRG §39
Rechtssatz: Privatrechtliche Unterlassungsansprüche in Wasserangelegenheiten sind nur dann zulässig, wenn ein künstliches Gerinne zur Ableitung angelegt, die Anmaßung einer Servitut oder deren Erlöschen oder eine sonstige Vereinbarung behauptet wird oder bebaute Grundstücke oder Verkehrsflächen betroffen sind; weiters sind nur Verunreinigungen des Grundwassers nach § 364 Abs 2 ABGB bekämp... mehr lesen...
Norm: WRG §3 Abs1 litaWRG §10
Rechtssatz: Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ist ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 88 KG A, die Beklagten Eigentümer der Liegenschaft EZ 34 KG K, zu der die Grundstücke 1018 Garten, 1019 Wiese und 1027/3 Wiese gehören. Ing. Walter U und Johanna U sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 54 KG N; im Bereich der südlichen Grenze des zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstückes 623 befindet sich eine als Brunnen gefaßte Quelle, von welcher seit den Jahren 1964 oder 1965 eine Wasserleitung zum Haus der Beklagten in K Nr. 34 und... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIWRG §3WRG §10WRG §98
Rechtssatz: Daß die Errichtung von Wassernutzungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ändert nichts an der sonst gegebenen Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. Wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Mitbenützung geltend gemacht, sind zur Entscheidung über diesen Anspruch die Gerichte berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 3/77 ... mehr lesen...