Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Daß die Errichtung von Wassernutzungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ändert nichts an der sonst gegebenen Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer. Wird ein privatrechtlicher Anspruch auf Mitbenützung geltend gemacht, sind zur Entscheidung über diesen Anspruch die Gerichte berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045899Dokumentnummer
JJR_19770204_OGH0002_0010OB00003_7700000_002