Norm
WRG §3 Abs1 litaRechtssatz
Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ist ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082092Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018