Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom XXXX , GZ. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Bestimmung „§ 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom XXXX , GZ. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Bestimmung „§ 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2020, I412 2222942-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Beim Vertreter wurde dieses Erkenntnis am 13.05.2020 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu l... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2019, I411 2218518-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 05.04.2019, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 16.05.2019 zugestellt. Mit Beschluss des Verwaltung... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018, Zl. W144 2164980-1/2E, wurde nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus/Syrien vom 22.06.2017, Zl.:XXXX, aufgrund des Vorlageantrages der Wiedereinsetzungswerberin die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 04.04.2017 gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt... mehr lesen...