Entscheidungsgründe: Die klagende Partei beantragte am 26.Februar 1987 beim Finanzamt ***** gemäß § 240 Abs 3 BAO die Rückerstattung der in den Jahren 1984 bis 1986 entrichteten Zinsertragssteuer (ZESt) im Gesamtbetrag von 472.775,49 S. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 16.März 1987, zugestellt an die klagende Partei am 17.März 1987, ab. Die von der klagenden Partei dagegen am 20. März 1987 erstattete und am 24.März 1987 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelan... mehr lesen...
Norm: VwGG §27
Rechtssatz: Die zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht in der eben genannten Bestimmung vorgesehene sechsmonatige Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, wobei der Tag des Einlangens bei der Verwaltungsbehörde in den Lauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG nicht eingerechnet wird (vgl VwSlgNF 8304 A). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art132VwGG §27
Rechtssatz: Verletzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz, gleichviel, ob sie als Rechtsmittelbehörde oder als funktionell erstinstanzliche Behörde einschreitet, ihre Entscheidungspflicht, kann ihre Untätigkeit nicht mehr im Verwaltungsverfahren, sondern nur mehr mit Säumnisbeschwerde an den VwGH nach Art 132 B-VG bekämpft werden. Entscheidungstexte 1 Ob 33/91 ... mehr lesen...