Norm
VwGG §27Rechtssatz
Die zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht in der eben genannten Bestimmung vorgesehene sechsmonatige Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, wobei der Tag des Einlangens bei der Verwaltungsbehörde in den Lauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG nicht eingerechnet wird (vgl VwSlgNF 8304 A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082018Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00033_9100000_005