Norm
B-VG Art132Rechtssatz
Verletzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz, gleichviel, ob sie als Rechtsmittelbehörde oder als funktionell erstinstanzliche Behörde einschreitet, ihre Entscheidungspflicht, kann ihre Untätigkeit nicht mehr im Verwaltungsverfahren, sondern nur mehr mit Säumnisbeschwerde an den VwGH nach Art 132 B-VG bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053662Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00033_9100000_004