1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln wegen Übertretung der StVO als unbegründet ab. 2 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 4173/2017-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschluss wurde dem ... mehr lesen...