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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §32 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des E K in M, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2017, Zl. LVwG-S-2051/001-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln wegen Übertretung der StVO als unbegründet ab.
2 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 4173/2017-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschluss wurde dem Revisionswerber am 18. Dezember 2017 zugestellt.
3 Das Verwaltungsgericht legte die mit 29. Jänner 2018 datierte außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
5 Diese nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
6 Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
7 Im vorliegenden Revisionsfall wurde dem Revisionswerber der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der vor ihm erhobenen Beschwerde am Montag, dem 18. Dezember 2017, zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf vom Montag, dem 29. Jänner 2018.
8 Mit Verspätungsvorhalt vom 19. Februar 2018 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit, dass nach dem Vorlagebericht des Landesverwaltungsgerichtes und nach den Feststellungen eines Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2018 die Postaufgabe der Revision erst am 31. Jänner 2018 erfolgt sein solle, was mit dem am Kuvert angebrachten Poststempel übereinstimme und einem näher genannten Verhandlungsprotokoll entspreche.
9 Dazu äußerte sich der Revisionswerber, dass ihm der Inhalt des Protokolls nicht bekannt sei und sein Vertreter in der Verhandlung am 31. Jänner 2018 darauf hingewiesen habe, dass ihm bis dahin keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden sei. Die "Kuverts vom 29.01.2018" seien in einen näher genannten Briefkasten eingeworfen worden.
10 Da in der Stellungnahme nicht konkret gesagt wurde, wann die Postaufgabe erfolgt sein soll, wurden die im Verspätungsvorhalt genannten Umstände nicht widerlegt und sind diese der Entscheidung zugrunde zu legen.
11 Sohin erweist sich die am Mittwoch, dem 31. Jänner 2018 zur Post gegebene Revision als verspätet.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 8. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020068.L02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019